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AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rola Weinbrennerei und Likörfabrik GmbH & Co. KG („Rola“)

Für den Vertrag geltende Regelungen
1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer andererseits richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Vereinbarungen, die von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, insbesondere anders lautende Bedingungen des Verkäufers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam. Dies gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Angebot oder einer evtl. Auftragsbestätigung des Verkäufers beigefügt oder hierin genannt sind. Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.2 Erfüllung der von uns geschuldeten Leistungen durch Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist ausgeschlossen.

2. Lieferung
2.1 Vereinbarte Liefertermine sind Fixtermine und genauestens einzuhalten. Der Fortbestand unseres Interesses am Erhalt der Ware ist an die Einhaltung des Liefertermins gebunden.

2.2 Sobald der Verkäufer damit rechnen muss, vereinbarte Liefertermine nicht einhalten zu können, hat er uns dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen.

2.3 Die Transportgefahr trägt der Verkäufer.

3. Garantien, Mängel der Ware
3.1 Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware hinsichtlich Ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Spezifikation den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspricht. Er garantiert ferner, dass die Ware den gesetzlichen Bestimmungen des Landes entspricht, in dem sie bestimmungsgemäß angeliefert wird und zum Verkauf gelangt. Insbesondere garantiert er die Einhaltung der Vorschriften des jeweils landesspezifisch geltenden Lebensmittelrechts.

3.2 Liegt dem Liefervertrag eine uns vom Verkäufer eingereichte und von uns akzeptierte Probe zugrunde, so hat der Verkäufer alle Lieferungen und soweit vereinbart – Teillieferungen in einer der Probe entsprechenden Qualität und Zusammensetzung zu liefern; seine Lieferung erfolgt dann mit der ausdrücklichen Garantie, dass alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaften der Probe aufweisen.

3.3 Der Verkäufer garantiert weiter, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist, insbesondere dass an der Ware weder Eigentumsrechte Dritter, noch in- und ausländische gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Leistungsschutzrechte bestehen, die durch die Lieferung an uns oder durch eine Weiterveräußerung der Ware an Endverbraucher verletzt werden könnten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Schutzrechtslage mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass in Bezug auf die Ware keine Rechte Dritte bestehen.

3.4 Für den Fall, dass Dritte dennoch an der oder in Bezug auf die Ware Rechte geltend machen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns unverzüglich über die erhobenen Ansprüche und alle für deren Beurteilung ihm bekannten Tatsachen zu unterrichten. Alsdann hat der Verkäufer – nach vorheriger Abstimmung mit uns – die von dem Dritten erhobenen Ansprüche zurückzuweisen oder Einvernehmen mit ihm herzustellen; weitergehende Ansprüche unsererseits dem Verkäufer gegenüber bleiben von dem Vorstehenden unberührt.

3.5 Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht aus der Genehmigungsfiktion des § 377 HGB, wonach die Ware als genehmigt gilt, wenn die Anzeige des Mangels nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgt, es sei denn der Mangel tritt offen zu Tage. Auch wenn der Verkäufer keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, verzichtet er mit Rücksicht auf die ihm bekannte Organisationsstruktur unserer Logistik auf die Einrede, dass uns Mängel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (§ 442 BGB).

3.6 Sollten dem Verkäufer durch Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden Anhaltspunkte dafür bekannt sein bzw. werden, dass die Ware nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Landes entspricht, in dem sie bestimmungsgemäß angeliefert wird und zum Verkauf gelangt, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten.

4. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
4.1 Unbeschadet unserer weiteren sich aus § 437 BGB ergebenden Rechte können wir bei Nichteinhaltung von Fixterminen und/oder Garantien und/oder der Verpflichtung gemäß Ziffer 3.3 Satz 2 ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

4.2 Da mit Rücksicht auf die Organisation unserer Logistik der Fortbestand unseres Interesses am Erhalt der Ware von einer vollständig termingerechten und mangelfreien Lieferung abhängig ist, gilt Vorstehendes auch dann, wenn zu den vereinbarten Lieferterminen statt der vereinbarten Mengen nur Teilmengen geliefert werden oder wenn nur Teile der Lieferungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot:
5.1 Unsere Großkunden akzeptieren uns gegenüber keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt oder Forderungsabtretungen. Es gilt als vereinbart, dass jede Klausel Ihrer Lieferbedingungen, welche Sie im Ergebnis zum Durchgriff auf unsere Kunden berechtigen würde, unwirksam ist. 5.2 Die Abtretung von Forderungen des Verkäufers gegen uns an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.

6. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, jede Gegenforderung gegen Forderungen des Verkäufers gegen uns zur Aufrechnung zu stellen.

7. Kündigung des Vertrages
Wir können den Vertrag kündigen, wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verkäufers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, durch die unsere Ansprüche gefährdet werden. Das Gleiche gilt insbesondere für den Fall, dass der Verkäufer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

8. BSCI Verhaltenskodex
Der „Code of Conduct“ der Business Social Compliance Initiative (BSCI) in seiner jeweils gültigen Fassung ist als sozialer Mindeststandard Bestandteil dieses Vertrages und ist vom Verkäufer einzuhalten. Besondere Punkte sind:

  1. Jegliche Diskriminierung bei der Einstellung, der Entlohnung, dem Zugang zu Fortbildungen, der Beförderung, der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Rasse, Kaste, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer oder nationaler Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen einschließlich Gewerkschaften, politischer Anschauung oder anderen persönlichen Eigenschaften wird nicht toleriert.
  2. Kinderarbeit und jegliche Form der Ausbeutung ist gemäß den Bestimmungen der Konventionen der ILO und der Vereinten Nationen und/oder der nationalen Gesetzgebung verboten und wird nicht akzeptiert.
  3. Jede Form von Zwangsarbeit, die Zurückhaltung von Ausweispapieren von Arbeitnehmern zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Anwendung von körperlichen Strafen sowie psychischer und physischer Nötigung und verbalen Beschimpfungen werden nicht akzeptiert. Jeder Mitarbeiter darf die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen uneingeschränkt nutzen.

Der Verkäufer hat den BSCI-Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis zu nehmen und sich über sämtliche Änderungen selbständig zu informieren.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl
9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landshut. Wir können jedoch den Verkäufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

9.2 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNICITRAL-Kaufrechts gelten nicht.

10. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind ggf. durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommen.

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